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# § 1 JBaVO (Sachsen) — Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades

Jurabachelorverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Verleihung eines Bachelorgrades ist spätestens ein Jahr nach der Exmatrikulation durch die Universität Leipzig an diese zu richten. Die Universität Leipzig kann bestimmen, welche ihrer Stellen für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Verleihungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes nachzuweisen. Sie oder er kann insoweit von der Einreichung von Nachweisen absehen, als Verleihungsvoraussetzungen betroffen sind, deren Vorliegen von der Universität Leipzig bescheinigt wird. Die Befugnis der Universität Leipzig, die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, bleibt unberührt.

(3) Der Nachweis der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung durch das Landesjustizprüfungsamt kann auch erfolgen durch Vorlage

1. einer Ladung zum mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung,

2. einer Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder

3. des Zeugnisses der ersten juristischen Prüfung.

(4) § 18 Absatz 4 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 1 JBaVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JBaVO/1

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