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# Art 3 JArbFG (Bayern)

Jugendarbeitfreistellungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von

1. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

2. den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,

3. den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und

4. den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.

Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.

(2) Die Anträge sollen in Textform gestellt werden. Sie müssen dem Arbeitgeber, von besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen, mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, zugehen.

(3) Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller und dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, in Textform ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

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Zitiervorschlag: Art 3 JArbFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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