nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage JAktAV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 - 4898; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

```
Kapitel 1	Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1	Amtsgericht
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Unterabschnitt 3	Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4	Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Unterabschnitt 5	Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Abschnitt 2	Landgericht
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Zivilsachen
Unterabschnitt 3	Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4	Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Unterabschnitt 5	Berufsgerichtssachen
Abschnitt 3	Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Zivil- und Familiensachen
Unterabschnitt 3	Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4	Landwirtschaftssachen
Unterabschnitt 5	Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Unterabschnitt 6	Berufsgerichtssachen
Abschnitt 4	Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaftp
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Zivilsachen
Unterabschnitt 3	Strafsachen
Abschnitt 5	Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Zivilsachen
Unterabschnitt 3	Strafsachen
Unterabschnitt 4	Berufsgerichtssachen
Kapitel 2	Fachgerichtsbarkeiten
Abschnitt 1	Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Rechtssachen
Abschnitt 2	Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Rechtssachen
Abschnitt 3	Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Rechtssachen
Abschnitt 4	Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1	Allgemeines
Unterabschnitt 2	Rechtssachen
```

Teil 2Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

```
Kapitel 1	Bundesarbeitsgericht
Kapitel 2	Bundesfinanzhof
Kapitel 3	Bundesgerichtshof
Kapitel 4	Bundessozialgericht
Kapitel 5	Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 6	Bundespatentgericht
Kapitel 7	Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Kapitel 8	Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Abschnitt 1	Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
Abschnitt 2	Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
Kapitel 9	Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 1	Truppendienstgerichte
Abschnitt 2	Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
```

Teil 1Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der LänderKapitel 1Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
Abschnitt 1 Amtsgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1111.0	AR	Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind			
		a)	soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen	10 Jahre		
		b)	soweit sie Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
		c)	alle übrigen	2 Jahre		
Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
1112.0	B	Mahnsachen			zu den Buchstaben a bis d:–Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt.–Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache.
		a)	Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist	30 Jahre	
		b)	Akten und Datenbestände in übrigen Fällen	2 Jahre	
		c)	Erfassungsbelege und Bewegungsdateien	3 Monate		zu den Buchstaben a und b:–Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.–Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).zu Buchstabe a:–Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden.–Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.zu Buchstabe c:–Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.–Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.
		d)	Register und Hüllen	Register und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.	
1112.1	C	Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen			
		a)	Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder	70 Jahre		
		b)	bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen	30 Jahre	Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d)	Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
		c)	bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b	70 Jahre		wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
		d)	bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b	70 Jahre		wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
		e)	Aufgebotsverfahren	10 Jahre	die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente	Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b
		f)	alle übrigen Akten	5 Jahre	die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente	
1112.2	H	a)	Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln	10 Jahre	die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente	Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42
		b)	Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind	5 Jahre	die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente	
1112.3		Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche	30 Jahre		
1112.4	J	a)	Akten über das Verteilungsverfahren	2 Jahre	Verteilungspläne (siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)	
		b)	Verteilungspläne	30 Jahre		
1112.5	K	a)	Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist	2 Jahre		
		b)	Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist	5 Jahre	Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)	Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c).
		c)	Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses	30 Jahre		
1112.6	L	a)	Zwangsverwaltungsakten	2 Jahre	Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld	Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c).
		b)	Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten	10 Jahre		
		c)	Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld	30 Jahre		
1112.7	M, MZ	Akten über Zwangsvollstreckungssachen	5 Jahre	die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente	Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO.
1112.8	IN, IK, IE	Insolvenzakten			
		a)	die Dokumente über die Verteilung	30 Jahre		
		b)	die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne	11 Jahre	Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)	
		c)	die übrigen Bände	5 Jahre	Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)	
		d)	Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO)	30 Jahre		
1112.9	N	Konkursakten			
		a)	die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung	30 Jahre		
		b)	die übrigen Bände	5 Jahre	Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)	
		c)	die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss	30 Jahre		
1112.10	VN	a)	Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung	5 Jahre	Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen (siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)	
		b)	Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen	30 Jahre		
1112.11		a)	Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist	30 Jahre		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Dokumente des Registerzeichens MSch. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buchstaben gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
		b)	Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)	130 Jahre		
		c)	Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird	130 Jahre		
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
1113.0	Bs	a)	Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen	5 Jahre	Vergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2)	
		b)	Vergleiche in Privatklagesachen	30 Jahre		
1113.1	OWi	Akten über			
		a)	Erzwingungshaftverfahren	2 Jahre		
		b)	alle übrigen Bußgeldverfahren	5 Jahre	vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2)	
1113.2		Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)	30 Jahre		Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
1113.3		Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen	1 Jahr		Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
1114.0		a)	Grundbücher und Bahngrundbücher	dauernd		
		b)	das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten	dauernd		
		c)	Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung	2 Jahre		
		d)	Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften	2 Jahre		
1114.1	HR	a)	Handelsregister	dauernd		zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8: Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten.zu Nr. 1114.1 Buchstabe b: Handelsregisterakten zu geschlossenen Registerblättern der Zweigniederlassungen können – unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlassung – 10 Jahre nach Schließung des Registerblattes ausgesondert werden.
		b)	Handelsregisterakten	10 Jahre	
1114.2	PR	a)	Partnerschaftsregister	dauernd	
		b)	Partnerschaftsregisterakten	10 Jahre	
1114.3	GR	a)	Güterrechtsregister	130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037	
		b)	die zum Güterrechtsregister gehörenden Akten	70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037	
1114.4	VR	a)	Vereinsregister	dauernd		
		b)	die zum Vereinsregister gehörenden Akten	10 Jahre		
1114.5	GnR	a)	Genossenschaftsregister	dauernd		
		b)	die zum Genossenschaftsregister gehörenden Akten	10 Jahre		
1114.6	SSR	a)	Seeschiffsregister	50 Jahre		
		b)	die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten	30 Jahre		
1114.7	BSR	a)	Binnenschiffsregister	50 Jahre		
		b)	die zum Binnenschiffsregister gehörenden Akten	30 Jahre		
1114.8	SBR (früher: PRS)	a)	Schiffsbauregister	50 Jahre		Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR
	b)	die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten	30 Jahre	
1114.9	LR	a)	Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen	50 Jahre		
		b)	die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten	30 Jahre		
1114.10		Sammelakten in Registersachen			
		a)	mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten	1 Jahr		
		b)	alle sonstigen Sammelakten	5 Jahre		
1114.11	PK (früher: Kb)	a)	Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)	30 Jahre		
		b)	Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)	30 Jahre vom Zeit- punkt der Rück- gabe des Verpfän- dungsvertrages an		
		c)	Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes)	5 Jahre		
1114.12	I	a)	gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind	130 Jahre		
		b)	gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen	30 Jahre		
1114.13	II	Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit			
		a)	soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen	10 Jahre	Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)	
		b)	soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen	10 Jahre	wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a	bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e
		c)	soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen	5 Jahre	wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a	
		d)	soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz S. 29)	5 Jahre	wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a	
		e)	soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen	5 Jahre		
		f)	soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen	30 Jahre		
		g)	alle übrigen	30 Jahre		
		h)	Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.14	III	Standesamtssachen	30 Jahre		Akten zu Verfahren nach dem Transsexuellengesetz sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 aufzubewahren.
1114.15		a)	Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind	30 Jahre		
		b)	Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden	30 Jahre		
1114.16		Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste	5 Jahre		
1114.17	IV	Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)			
		a)	soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen	5 Jahre		
		b)	sonstige	130 Jahre		
1114.18		a)	Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen	30 Jahre		
		b)	die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörenden Belege	30 Jahre		
		c)	Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente	130 Jahre		
1114.19	V	Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen	30 Jahre	Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)	
1114.20	VI	a)	Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts	30 Jahre	Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buchstabe b genannten Unterlagen	
		b)	Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen			
			aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)	30 Jahre		
			bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO	1 Jahr		
		c)	Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen	130 Jahre		
1114.21	F (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)	a)	Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften	10 Jahre	Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c) Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29)	Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6.
		b)	Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)	30 Jahre		
		c)	Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen	130 Jahre		
1114.22	F (bis zum 31.08.2009 XVI)	Akten über Adoptionen	130 Jahre		
1114.23	XVII	a)	Akten über Betreuungssachen	10 Jahre	Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anhörungsvermerke, ärztliche Gutachten und Zeugnisse, betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29)	
		b)	Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB	30 Jahre		Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.
1114.24	X	a)	Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten	5 Jahre		
		b)	Vorgänge über einstweilige Anordnungen; bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)	30 Jahre		Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.
		c)	Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt	130 Jahre		ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c
		d)	Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche	130 Jahre		ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b
1114.25	XI	Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG	30 Jahre		
1114.26	XII	Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG	30 Jahre		
1114.27	XIV	a)	Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst	30 Jahre		bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
		b)	Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist	5 Jahre		bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
1114.28		Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben	5 Jahre		
1114.29		Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind	30 Jahre		
1114.30		Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben	5 Jahre		Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.
1114.31	F	Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten	5 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel	
1114.32	F	a)	Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte	50 Jahre	Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b)	
		b)	Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt	20 Jahre	Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw.	
		c)	Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten	80 Jahre		
1114.33	F	Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen	15 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.	
1114.34	F	a)	Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen	30 Jahre	Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)	
		b)	Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten	80 Jahre		
1114.35	F	a)	Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind	15 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.	
		b)	Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche	130 Jahre		bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d
1114.36	F	Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB	10 Jahre	Entscheidungen (siehe Nr. 1114.43)	
1114.37	F	a)	Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung	30 Jahre	Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)	Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen bezeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG). Soweit es sich um Abstammungssachen handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21.
		b)	aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten	70 Jahre		wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a
1114.38	F	Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.)	5 Jahre		
1114.39	F	a)	Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten	30 Jahre		
		b)	Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB	10 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel	
1114.40	F	a)	Akten über Abstammungssachen	30 Jahre	Entscheidungen und Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)	bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b; bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.37.
		b)	aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG	70 Jahre		bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d
		c)	Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft	130 Jahre		bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c
1114.41	F	a)	Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen	5 Jahre	Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)	bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
		b)	Akten über Gewaltschutzsachen	5 Jahre	wie zu Nr. 1114.41 Buchstabe a	bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
		c)	Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.42	FH	a)	Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit	30 Jahre		
		b)	Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger	5 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel	
		c)	Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln	5 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel	
		d)	Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens	5 Jahre	die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel	
		e)	Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)	130 Jahre		
1114.43		a)	Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird	30 Jahre		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
		b)	Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird	130 Jahre		
Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
1115.0	EhR	Erbhofakten	130 Jahre	Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)	
1115.1	Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)	Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen	30 Jahre		Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6. Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
1115.2	Lw (XV) (früher: LwZ)	Akten über Zuweisungsverfahren	50 Jahre		
1115.3	Lw (XV) (früher: LwH)	a)	Verfahren über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen	30 Jahre	Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)	
		b)	Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils	130 Jahre		
		c)	Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen	50 Jahre		
		d)	Sonstige	30 Jahre		
1115.4	Lw (XV) (früher: HLw)	Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind	30 Jahre		
1115.5		Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen	30 Jahre		
1115.6		Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO	dauernd		
Abschnitt 2Landgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1121.0	AR	a)	Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten	2 Jahre		
		b)	Akten, die Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
1122.0	O	a)	Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht	30 Jahre		
		b)	alle übrigen Akten	5 Jahre	die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.	vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.1	OH	Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind	5 Jahre	die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.	vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.2		Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung	30 Jahre		
1122.3	R	Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen	50 Jahre		betrifft Altverfahren vor 1977
1122.4	S	Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	5 Jahre	die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.	
1122.5	SH	Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens	2 Jahre	Vergleiche (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)	
1122.6	T	Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	5 Jahre	die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.	
1122.7		a)	Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist	30 Jahre		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
		b)	Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)	130 Jahre		
		c)	Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird	130 Jahre		
1122.8		Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.	2 Jahre		
1122.9		Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören	2 Jahre		
1122.10	O, OH (VH)	a)	Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe	5 Jahre	Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)	
		b)	Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
1122.11	O, OH (AktG) (früher: AktE)	Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz	30 Jahre		
1122.12	OTh	Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz	30 Jahre		
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
1123.0		Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	30 Jahre		
1123.1		Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen	5 Jahre		
1123.2	StVK Vollz.	Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG	10 Jahre		
1123.3		Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen	1 Jahr		Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
1124.0		Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)	30 Jahre		
1124.1		Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)	30 Jahre		
1124.2	O, OH (Wp)	Akten über Wertpapierbereinigungssachen	10 Jahre		
Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen
1125.0		Akten über berufsgerichtliche Verfahren			
		a)	in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist	30 Jahre		Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt.
		b)	alle übrigen	20 Jahre		
Abschnitt 3Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1131.0	AR	a)	Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten	2 Jahre		
		b)	Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG	5 Jahre		
		c)	Akten, die Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen
1132.0	Sch, Kap, MK, EK, AktG	a)	Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren	5 Jahre	zu den Buchstaben a und b: die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)	
		b)	Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz	10 Jahre		
		c)	die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit	30 Jahre		
1132.1	SchH	a)	Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen	5 Jahre	die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b)	
		b)	die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse	30 Jahre		
1132.2	U, UF	a)	Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten	5 Jahre	Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c)	
		b)	Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre		
		c)	Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird	130 Jahre		
1132.3	UH, UFH	a)	Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind	2 Jahre	Vergleiche (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)	
		b)	Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre		
1132.4	W, WF	a)	Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	5 Jahre	vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)	
		b)	Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre	Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)	
1132.5		Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen	2 Jahre		
1132.6		Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören	2 Jahre		
1132.7	Uth, WTh	Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	30 Jahre		
1132.8	OLG II	Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen	30 Jahre		Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.
1132.9	FS I	Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen	50 Jahre		
1132.10	FS II	Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen	50 Jahre		
1132.11	VA	Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)			
		a)	wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt	2 Jahre		
		b)	in allen übrigen Fällen	30 Jahre		
1132.12	REMiet	Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen	30 Jahre		
Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen
1133.0		Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	10 Jahre	Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 1133.2)	
1133.1		Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen	5 Jahre		
1133.2		Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten	30 Jahre		
1133.3	VAs	Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)			
		a)	wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt	5 Jahre		
		b)	in allen übrigen Fällen	30 Jahre		
1133.4		Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG	30 Jahre		
1133.5		Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen	1 Jahr		Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen
1134.0		Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten	30 Jahre		
1134.1		Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.	5 Jahre		
Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
1135.0		a)	Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)	10 Jahre	Entscheidungen (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)	
		b)	Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre		
1135.1		a)	Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)	10 Jahre	Entscheidungen (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)	
		b)	Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre		
1135.2		Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen	10 Jahre		
1135.3	Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)	a)	Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen	10 Jahre	Beschlüsse (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)	
		b)	Beschlüsse	30 Jahre		
1135.4	Verg	a)	Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen	10 Jahre	Beschlüsse (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)	
		b)	Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre		
1135.5		a)	Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG	10 Jahre	Beschlüsse (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)	
		b)	Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a	30 Jahre		
Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen
1136.0	Not	Akten über			
		a)	Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist	30 Jahre		
		b)	alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare	20 Jahre		
		c)	verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO	30 Jahre		
1136.1	AGH	a)	Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO)	30 Jahre		
		b)	Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist	50 Jahre		
		c)	alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen	30 Jahre		
1136.2		Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren	20 Jahre		
Abschnitt 4Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1141.0	AR	Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind	5 Jahre		
1141.1		Listen der Überführungsstücke	5 Jahre		Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
1142.0		Akten über Zivilsachen	5 Jahre		
Unterabschnitt 3 Strafsachen
1143.0	Js, UJs	Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über			zu den Buchstaben a bis d: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
		a)	Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)	30 Jahre	
		b)	Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)	20 Jahre	
		c)	Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind		verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 1143.1)
			aa) im Falle eines Vergehens	10 Jahre	
			bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung	20 Jahre	
		d)	sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist	5 Jahre		
1143.1		Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten	30 Jahre		wie zu Nr. 1143.0
1143.2	Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)	Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle			wie zu Nr. 1143.0
		a)	in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist	aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte		
		b)	wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist	30 Jahre		
		c)	wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	30 Jahre		
		d)	wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	30 Jahre		
		e)	wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist		verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1143.4)	
			aa) im Fall eines Vergehens	10 Jahre		
			bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung	20 Jahre		
		f)	wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	15 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4)	
		g)	wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	10 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4)	
		h)	wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist	5 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4)	
		i)	wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist	5 Jahre	nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4)	
		j)	sonstige	5 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4)	
1143.3	Js (OWi)	Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)	5 Jahre	vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1143.4)	
1143.4		a)	die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)			Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
			oder die Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)	30 Jahre		
		b)	nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten	10 Jahre		
1143.5		Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen	1 Jahr		Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
Abschnitt 5Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1151.0	AR	Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind	5 Jahre		
1151.1		Listen der Überführungsstücke	5 Jahre		Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
1152.0	Rs	Sammelakten für Zivilsachen	5 Jahre		
Unterabschnitt 3 Strafsachen
1153.0	OJs	Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht			wie zu Nr. 1143.0
		a)	in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist	aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte		
		b)	wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist	30 Jahre		
		c)	wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	30 Jahre		
		d)	wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	30 Jahre		
		e)	wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist		verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1153.1)	
			aa) im Fall eines Vergehens	10 Jahre		
			bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung	20 Jahre		
		f)	wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	15 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1)	
		g)	wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist	10 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1)	
		h)	wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist	5 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1)	
		i)	wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist	5 Jahre	nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1)	
		j)	sonstige	5 Jahre	auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1)	
1153.1		a)	die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafver-			Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.
			folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)	30 Jahre		
		b)	nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe h genannten Akten	10 Jahre		
1153.2	Zs	Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind	5 Jahre		
1153.3	Ausl.	Auslieferungssachen	10 Jahre		
1153.4		Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen	5 Jahre		
1153.5		Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161)			
		a)	soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind	50 Jahre		
		b)	sonstige	10 Jahre		
1153.6		Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz	5 Jahre		
1153.7		Handakten über Kartellbußgeldsachen	10 Jahre		
Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen
1154.0		Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare	10 Jahre		
1154.1		a)	Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt werden	10 Jahre		
		b)	Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind	5 Jahre		
		c)	Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Generalstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist	40 Jahre		
		d)	alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten	20 Jahre		
1154.2		Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten			
		a)	in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist	aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätte		Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
		b)	die nicht zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geführt haben	5 Jahre		
		c)	alle übrigen	20 Jahre		
		d)	Sammelakten über Rügebescheide	10 Jahre		
```

Kapitel 2Fachgerichtsbarkeiten

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
Abschnitt 1Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1211.0	AR	Akten			
		a)	über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten	2 Jahre		
		b)	die Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1212.0		Akten über Flurbereinigungssachen, Lastenausgleichssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungssachen, Normenkontrollverfahren	30 Jahre		
1212.1		Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren	Dauer des zugrunde liegenden streitigen Verfahrens		
1212.2		Akten über Numerus-Clausus-Verfahren	3 Jahre	siehe Nr. 1212.6	
1212.3		Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind	10 Jahre	siehe Nr. 1212.6	
1212.4		Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind	5 Jahre	siehe Nr. 1212.6	
1212.5		Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken	5 Jahre	siehe Nr. 1212.6	
1212.6		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
Abschnitt 2Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1221.0	AR	Akten			
		a)	über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten	2 Jahre		
		b)	die Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1222.0	BA	Akten über Mahnsachen	2 Jahre	siehe Nr. 1222.3	
1222.1		Verfahrensakte	5 Jahre	siehe Nr. 1222.3	
1222.2	RNS	Akten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche	30 Jahre		
1222.3		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
1222.4		Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind	30 Jahre		
Abschnitt 3Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1231.0	AR	Akten			
		a)	über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten	2 Jahre		
		b)	die Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1232.0		Verfahrensakten	10 Jahre	siehe Nr. 1232.1	
1232.1		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
Abschnitt 4Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1241.0	AR	Akten			
		a)	über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten	2 Jahre		
		b)	die Schutzschriften enthalten	1 Jahr		
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1242.0		Verfahrensakten		zu den Buchstaben a und b: siehe Nr. 1242.1	
		a)	die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind	5 Jahre		
		b)	sonstige	10 Jahre		
1242.1		Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist	30 Jahre		Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
```

Teil 2Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim BundesverwaltungsgerichtKapitel 1Bundesarbeitsgericht

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2100.0		Akten über Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht			
		a)	soweit sie Voten oder Vollstreckungstitel enthalten	40 Jahre		
		b)	im Übrigen	10 Jahre		
		c)	Voten	weitere 50 Jahre		
		d)	Akten des Großen Senats und diejenigen, mit denen er befasst war	dauernd		
```

Kapitel 2Bundesfinanzhof

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2200.0		Streitakten			
		a)	ohne dokumentationswürdigen Inhalt	10 Jahre		zu Buchstabe a: Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschungen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen.zu Buchstabe b: bei sog. „NV-Entscheidungen“ (ohne Buchstabe a)zu Buchstabe c: bei sog. „V-Entscheidungen“
		b)	deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurückgegriffen werden kann	15 Jahre	
		c)	deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren	30 Jahre	
2200.1		ER-Sachen	10 Jahre		
```

Kapitel 3Bundesgerichtshof

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2300.0		Akten			
		a)	der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate	50 Jahre		
		b)	übrige Akten	30 Jahre		
```

Kapitel 4Bundessozialgericht

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2400.0		Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse)	30 Jahre		
2400.1		Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene Anerkenntnisse	30 Jahre		
2400.2		Schriftstücke, auf die in einer Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem angenommenen Anerkenntnis Bezug genommen ist	30 Jahre		
2400.3		Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrensakten in Rechtssachen wurde	10 Jahre		
2400.4		Voten (soweit bei den Akten verbleibend)	10 Jahre		
2400.5		Sammelakten der Senate	10 Jahre		
2400.6		Beantwortung von Anfragen des Bundesverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen	10 Jahre		
2400.7		Äußerungen des Bundessozialgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes	10 Jahre		
```

Kapitel 5Bundesverwaltungsgericht

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2500.0		Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren	30 Jahre		
2500.1		erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND)	50 Jahre		
2500.2		Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren	30 Jahre		
2500.3		Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung	30 Jahre		
2500.4		Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO	30 Jahre		
2500.5		Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung	30 Jahre		
2500.6		Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz	30 Jahre		
2500.7		Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung	30 Jahre		
2500.8		Berufungen in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren	50 Jahre		
2500.9		Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung	50 Jahre		
2500.10		Nebenverfahren:			
		a)	Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren	10 Jahre		
		b)	Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung	10 Jahre		
		c)	Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe	10 Jahre		
		d)	Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat	10 Jahre		
		e)	sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts	10 Jahre		
		f)	Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören	10 Jahre		
```

Kapitel 6Bundespatentgericht

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2600.0		Akten über Verfahren, in denen beim Bundesgerichtshof			
		a)	eine Rechtsbeschwerde zugelassen war	30 Jahre		
		b)	ohne Zulassung eingelegt worden ist	30 Jahre		
2600.1		Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren aufgrund			
		a)	eines Vorlagebeschlusses	30 Jahre		
		b)	einer Verfassungsbeschwerde	30 Jahre		
		c)	aus sonstigen Gründen	30 Jahre		
2600.2		Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren	30 Jahre		
2600.3		Urteile	30 Jahre		
2600.4		Vergleiche	30 Jahre		
2600.5		Beschlüsse mit Kostenentscheidungen	30 Jahre		
2600.6		Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG	30 Jahre		
2600.7		Kostenfestsetzungsbeschlüsse	30 Jahre		
2600.8		Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH)	30 Jahre		
2600.9		Beschlüsse über die Aufhebung der VKH	30 Jahre		
2600.10	Ni	Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes			
		a)	in denen das Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt	20 Jahre		
		b)	alle übrigen Akten	10 Jahre		
2600.11	Li	Akten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz	20 Jahre		
2600.12	LiQ	Akten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzverfahren	20 Jahre		
2600.13	LiR	Akten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz	20 Jahre		
2600.14	W (pat)	Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur			
		a)	Bekanntmachung einer Patentanmeldung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetzes)	30 Jahre		
		b)	Erteilung eines Patents	30 Jahre		
		c)	Aufrechterhaltung eines Patents	30 Jahre		
		d)	beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents	30 Jahre		
		e)	Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt	30 Jahre		
2600.15	W (pat)	Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur			
		a)	Verneinung absoluter Eintragungshindernisse	30 Jahre		
		b)	Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche	30 Jahre		
2600.16	W (pat)	Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur			
		a)	Verneinung absoluter Eintragungshindernisse	30 Jahre		
		b)	Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche	30 Jahre		
2600.17	W (pat)	Beschwerdeakten in Geschmacksmustersachen nach dem Geschmacksmustergesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur			
		a)	Feststellung der Entstehung eines Geschmacksmusters	30 Jahre		
		b)	Anerkennung eines früheren Anmeldetages	30 Jahre		
2600.18	W (pat)	Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur			
		a)	Feststellung der Entstehung eines eingetragenen Designs	30 Jahre		
		b)	Anerkennung eines früheren Anmeldetages/Prioritätstages	30 Jahre		
2600.19	W (pat)	Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG			
		a)	in denen das eingetragene Design aufrechterhalten bleibt	30 Jahre		
		b)	alle übrigen Akten	20 Jahre		
2600.20	W (pat)	Beschwerdeakten in Gebrauchsmustersachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur			
		a)	Eintragung eines Gebrauchsmusters	30 Jahre		
		b)	Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise	30 Jahre		
2600.21	W (pat)	Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat	30 Jahre		
2600.22	W (pat)	Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen			
		a)	eine Sachentscheidung über die Beschwerde ergangen ist	10 Jahre		
		b)	eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht ergangen ist	5 Jahre		
2600.23	W (pat)	Beschwerdeakten, in denen das Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat	30 Jahre		
2600.24	Ni Li LiR W (pat)	Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist	20 Jahre		
2600.25	ZA (pat)	Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens	5 Jahre		
```

Kapitel 7Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
2700.0		Akten	50 Jahre		
```

Kapitel 8Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
Abschnitt 1Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
2810.0	StR	Handakten über Revisionen in Strafsachen			
		a)	wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat	30 Jahre		
		b)	wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde	30 Jahre		
		c)	in den übrigen Fällen	5 Jahre		
2810.1	StR	Handakten über Vorlegungssachen	30 Jahre		
2810.2	GSSt	Handakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen	30 Jahre		
2810.3	VGS	Handakten über Verfahren bei den Vereinigten Großen Senaten	30 Jahre		
2810.4	AR	Handakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind	5 Jahre		
2810.5	BAusl	Handakten über Auslieferungssachen	30 Jahre		
2810.6	AR (Kart)	Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren	30 Jahre		
2810.7	AnwSt	Akten und Handakten über Anträge auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof	30 Jahre		
2810.8	AnwSt	Handakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen	30 Jahre		
2810.9	AnwSt(B)	Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden gegen Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen	30 Jahre		
2810.10	NotSt(B)	Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandesgerichte in Notarsachen	30 Jahre		
2810.11	NotSt (Brfg)	Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen	30 Jahre		
2810.12	PatAnwSt (R)	Handakten über Revisionen nach der Patentanwaltsordnung	30 Jahre		
2810.13	PatAnwSt (B)	Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden nach der Patentanwaltsordnung	30 Jahre		
2810.14	RiSt	Akten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungshofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläufige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen	30 Jahre		
2810.15	RiSt (R)	Handakten über Revisionen in Disziplinarsachen nach dem Deutschen Richtergesetz	30 Jahre		
2810.16	RiSt (B)	Handakten über Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen	30 Jahre		
2810.17	StbSt (R)	Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen	30 Jahre		
2810.18	StbSt (B)	Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen	30 Jahre		
2810.19	WpSt (R)	Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen	30 Jahre		
2810.20	WpSt (B)	Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen	30 Jahre		
2810.21		Handakten			
	1004/1 E	a)	über Stellungnahmen in Verfassungsbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG	30 Jahre		
	95207 E (SH)	b)	über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH	30 Jahre		
Abschnitt 2Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
2820.0	AR	Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind	3 Jahre		
2820.1	ARP	Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register eingetragen sind	10 Jahre		
2820.2	BJs	Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahren			zu den Buchstaben a und b: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
		a)	die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind	20 Jahre	
		b)	die aus sonstigen Gründen eingestellt sind	10 Jahre	
						In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjährung unterliegt, sind die Akten solange aufzubewahren, wie eine Strafverfolgung den Umständen nach möglich ist. Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Referatsleitung.
		c)	Handakten abgegebener Verfahren	5 Jahre		
2820.3	StE	Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren			
		a)	in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist	bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte		
		b)	in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist	30 Jahre	siehe Nr. 2820.4	
		c)	wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist	20 Jahre	siehe Nr. 2820.4	
		d)	in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist	20 Jahre	siehe Nr. 2820.4	
		e)	in denen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren erkannt ist	20 Jahre	siehe Nr. 2820.4	
2820.4		Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Bewährungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art	50 Jahre		
2820.5		Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG	20 Jahre		
```

Kapitel 9Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

```
Nr.	Register- zeichen	Angelegenheit	Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist	Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente	Bemerkungen
1	2	3	4	5	6
Abschnitt 1Truppendienstgerichte
2910.0		Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbeschwerdeakten, sonstige Disziplinarbeschwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung	10 Jahre		
2910.1		a)	Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde	10 Jahre		
		b)	Wehrbeschwerdeakten	10 Jahre		
		c)	Akten zu Beschwerden gegen die Aberkennung einer förmlichen Anerkennung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme	10 Jahre		
		d)	Akten zu Anträgen nach § 20 WDO	10 Jahre		
		e)	Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten	10 Jahre		
		f)	Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen)	10 Jahre		
		g)	Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG	10 Jahre		
		h)	Akten über sonstige Verfahren	10 Jahre		
2910.2		Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde	30 Jahre		
2910.3		alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen	50 Jahre		
2910.4		Akten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden	dauernd		
Abschnitt 2Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
2920.0		Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht			
		a)	wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden	2 Jahre		
		b)	wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde	3 Jahre		
2920.1		Ermittlungsakten/Handakten			
		a)	wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde	5 Jahre		
		b)	wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde	2 Jahre		
		c)	wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde	3 Jahre		
2920.2		Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht	dauernd		
```

---

Zitiervorschlag: Anlage JAktAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAktAV/anlage

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
