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§ 5 JAbschlWUV 2023 — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.