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# § 3 JAbschlWUV 2023 — Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen  
Stand: 21.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:

- „1. Umsatzerlöse

  - a) aus Bewirtschaftungstätigkeit

  - b) aus Verkauf von Grundstücken

  - c) aus Betreuungstätigkeit

  - d) aus anderen Lieferungen und Leistungen“.

Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.

(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:

- „2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,

- „5. Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen

  - a) Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit

  - b) Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke

  - c) Aufwendungen für Betreuungstätigkeit

  - d) Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.

(3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 JAbschlWUV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAbschlWUV%202023/3

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