nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sport

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es sind ausreichende Sportmöglichkeiten anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Jugendlichen sollen vornehmlich durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf Andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern.