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§ 30 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bedienstete

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Arresteinrichtungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Bedienstete in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von Jugendlichen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendarrestvollzug verfügen. Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision.

(2) Anzahl und Einsatzzeiten der in Jugendarrestanstalten tätigen sozialpädagogischen, pädagogischen und psychologischen Fachkräfte sowie Sportübungsleiterinnen oder Sportübungsleiter sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben gewährleistet ist.