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§ 3 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Elemente der erzieherischen Gestaltung

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tragende Elemente der erzieherischen Gestaltung sind insbesondere:

1. Soziale Trainingskurse,

2. Gruppenarbeit,

3. Einzelgespräche,

4. Gemeinschaftsveranstaltungen,

5. altersgemäße, gemeinnützige Beschäftigung,

6. Freizeitgestaltung,

7. Sport und

8. die Vermittlung stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen.

(2) Fähigkeiten und Begabungen der Jugendlichen sind zu wecken und zu fördern. Mit den Regelmäßigkeiten von Tagesabläufen werden sie vertraut gemacht.

Abschnitt 2

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