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§ 21 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Durchsuchung, Feststellung von Suchtmittelkonsum

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Jugendlicher darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Jugendlicher nur von Frauen vorgenommen werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Jugendlichen,

1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder

2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Jugendlichen sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Die Vollzugsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Jugendlicher durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleitung im Einzelfall zulässig. Bei der Durchsuchung von männlichen Jugendlichen dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung von weiblichen Jugendlichen nur Frauen zugegen sein. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendliche dürfen nicht anwesend sein; Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Arrestantinnen und Arrestanten einwilligen.