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§ 12 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unterbringung

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jugendliche werden in ihren Arresträumen in der Regel allein untergebracht.

(2) Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(3) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden.

(4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugendlichen getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Jugendlichen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestantinnen und Arrestanten abgewichen werden. Bei Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Jugendlichen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestantinnen und Arrestanten. Gemeinsame Förderungsangebote sind zulässig.