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§ 10 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jugendlichen kann gestattet werden, an Veranstaltungen nach §§ 6 bis 9 auch außerhalb der Einrichtung teilzunehmen. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.