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§ 1 JASchGPV (Brandenburg)

Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die während ihres Berufspraktikums zu Ausbildungszwecken dem Polizeipräsidium zugewiesen werden, werden die nachfolgenden Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist.