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# § 56 JAPO (Bayern) — Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsreferendare scheiden aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus

1. mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung,

2. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden ist,

3. mit Ablauf des letzten Tages des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im zweiten Termin nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) oder des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), wenn die Prüfung noch nicht oder nicht vollständig abgelegt ist, wobei Termine der schriftlichen Prüfung, die in Mutterschutzzeiten und Elternzeiten fallen, bei der Berechnung außer Betracht bleiben; Rechtsreferendare, die die Zweite Juristische Staatsprüfung in dem unmittelbar nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Prüfungstermin wiederholen, scheiden im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht vor dem planmäßigen Tag ihrer mündlichen Prüfung aus.

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Zitiervorschlag: § 56 JAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/56

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