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# § 52 JAPO (Bayern) — Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendare sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte. Während der Ausbildung beim Landgericht, beim Amtsgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Rechtsanwalt sind auch die Präsidenten der Landgerichte Dienstvorgesetzte. An ihre Stelle treten die Präsidenten der Amtsgerichte während der Ausbildung bei ihrem Gericht. Soweit die Regierungen die Ausbildung leiten (§ 45 Abs. 2), sind die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte.

(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendare sind die jeweiligen Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiter, denen die Rechtsreferendare zur Ausbildung zugewiesen sind, für die Dauer der Ausbildung bei einem Kollegialgericht auch die Vorsitzenden der Senate oder der Kammern.

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Zitiervorschlag: § 52 JAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/52

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