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# § 42 JAPO (Bayern) — Prüfungsbescheinigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Juristische Universitätsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität eine Bescheinigung, aus der die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs, die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie die einzelnen Prüfungsleistungen, die in diesen erzielten Einzelnoten sowie das Gewicht, mit dem die Einzelnoten in die Prüfungsgesamtnote eingeflossen sind, ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies von der Universität schriftlich bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 42 JAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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