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# § 34 JAPO (Bayern) — Prüfungsgesamtnote

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellen die Prüfungskommissionen die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung fest. Sie setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.

(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen geben die Einzelnoten und Punktzahlen und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote und deren Punktwert am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00 Punkte).

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Zitiervorschlag: § 34 JAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/34

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