Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.
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Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.