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# § 2a JAGebO (Nordrhein-Westfalen)

Juristenausbildungsgebührenordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhebt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 250 Euro.

(2) § 2 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

Die Aufforderung zur Einzahlung eines Vorschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, in den in § 2 Absatz 4 genannten Fällen ermäßigt sich die Gebühr auf 35 Euro und in den in § 2 Absatz 5 genannten Fällen auf 180 Euro.

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Zitiervorschlag: § 2a JAGebO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2a

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