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Art 23 JüdMilSeelsVtr

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

Stand: 21.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.