1.die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,
2.die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen wird,
3.den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwachung ihrer Durchführung,
4.die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,
5.die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
6.den Erlass einer Feldagende,
7.das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,
8.die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpflegung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Feiertage,
9.die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militärseelsorge,
10.den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
11.die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.