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# § 1 IsolMstrV — Berufsbild

Isolierermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von

  - a) Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall einschließlich Oberflächenschutz, insbesondere als Ummantelung,

  - b) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;

- 2. Herstellung und Instandhaltung von

  - a) Dämpfungen gegen Schwingungen und

  - b) Abschirmungen gegen Strahlen

einschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.

(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre,

- 2. Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen,

- 3. Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,

- 4. Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,

- 5. Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,

- 6. Kenntnisse der Massenberechnung,

- 7. Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,

- 8. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

- 9. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,

- 12. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,

- 13. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,

- 14. Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen,

- 15. Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie von Kunststoffen,

- 16. Ausführen von Schäumarbeiten,

- 17. Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern und Kitten,

- 18. Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und -verkleidungen einschließlich der für die Dämmung erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,

- 19. Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung mit Dämmungen,

- 20. Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschließlich Verankerungen,

- 21. Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbindung mit Dämmungen,

- 22. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,

- 23. Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.

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Zitiervorschlag: § 1 IsolMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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