nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 IslPrävG — Beratungsstelle Radikalisierung

Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention  
Stand: 31.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält eine Beratungsstelle Radikalisierung als erste Anlaufstelle für Angehörige und das soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen, um den Ratsuchenden Fragen zum Thema Islamismus und islamistischer Radikalisierung zu beantworten. Bei Bedarf vermittelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ratsuchenden an die zuständigen kooperierenden Beratungsstellen der Länder.

---

Zitiervorschlag: § 1 IslPrävG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IslPr%C3%A4vG/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
