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# § 5 InvföG (Nordrhein-Westfalen) — Neubereitstellung von Mitteln

Investitionsförderungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mittel, die von einer Gemeinde (GV) nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen nicht im Sinne des ZuInvG verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von dem für Kommunales zuständigen Ministerium neu bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinden (GV) können von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur abweichen, sofern sie den Gesamtbetrag nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht überschreiten und das Verhältnis 65 zu 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden (GV), die die Abweichung ausgleicht. Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde (GV) zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu bestätigen.

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Zitiervorschlag: § 5 InvföG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Invf%C3%B6G/5

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