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# § 9 InvUmlBV (Brandenburg) — Übergangsregelung

Investitionsumlage-Berechnungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen, die im Rahmen der Sozialhilfe oder der

Übergangsregelung nach Artikel 49a des Pflege-Versicherungsgesetzes

abgegolten sind, dürfen nicht mehr angesetzt werden. Dies gilt

insbesondere für Pflegeeinrichtungen, die vor der öffentlichen

Förderung Gelder aus der Sozialhilfe für Instandhaltung und

Instandsetzung erhalten haben und diese Gelder bisher nicht zweckentsprechend

verwendet haben. Eine Umlage ist erst zulässig, wenn Beträge in

Höhe der erhaltenen Gelder zweckentsprechend verwendet wurden, es sei

denn, der Träger führt diese der auf Grund des § 2 Abs. 2 der

Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)

gebildeten Wiederbeschaffungsrücklage zu.

(2) Aufwendungen für die Wiederbeschaffung kurz- und

mittelfristiger Anlagegüter (Abschreibungen) sind erst umlagefähig,

wenn die auf Grund des § 2 Abs. 2 der

Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)

gebildete zweckgebundene Wiederbeschaffungsrücklage entsprechend ihres

Verwendungszwecks vollständig verwendet wurde. Soweit Mittel der

Wiederbeschaffungsrücklage verwendet werden, kommt eine Verzinsung nach

§ 3 Abs. 2 nicht in Betracht.

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Zitiervorschlag: § 9 InvUmlBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InvUmlBV/9

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