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§ 4 InvUmlBV (Brandenburg) — Instandhaltung, Instandsetzung

Investitionsumlage-Berechnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der

Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe

von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes

umlagefähig.