Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der
Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe
von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes
umlagefähig.
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Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der
Gebäude und Anlagen sind pro Jahr ohne gesonderten Nachweis in Höhe
von eins vom Hundert des jeweils geltenden Förderhöchstsatzes
umlagefähig.