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# Art 2 InvStreitÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf Grund des Übereinkommens ergangenen Schiedssprüche (Artikel 53 Abs. 2 des Übereinkommens) sind vollstreckbar, wenn die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch gerichtlich festgestellt worden ist. Hat ein Verfahren nach Artikel 50 des Übereinkommens stattgefunden, so ist festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch in Verbindung mit der Entscheidung über die Auslegung des Schiedsspruches zulässig ist.

(2) Auf das Verfahren über den Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen, sind die Vorschriften über das Verfahren bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche entsprechend anzuwenden.

(3) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

(4) Der Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen, kann nur abgelehnt werden, wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren nach Artikel 51 oder Artikel 52 des Übereinkommens aufgehoben worden ist.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: Art 2 InvStreitÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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