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# § 22 InvKG — Finanzierung weiterer Bedarfsplanmaßnahmen

Investitionsgesetz Kohleregionen  
Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die in Anlage 5 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach Maßgabe des Straßenbauplans nach Artikel 3 Absatz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, für die Bundesfernstraßen erfolgen. Eine Vorrangwirkung gegenüber anderen Projekten des Straßenbauplans besteht insoweit nicht.

(2) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden die in Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen nach der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe des § 27 finanziert. Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung gegenüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht insoweit nicht.

(3) Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine Nachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel überschreiten. Für die Inanspruchnahme der Mittel ist ausschließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes dieser Mittel erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 22 InvKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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