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§ 9 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung

Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.