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# § 7 IntermErsAufwV — Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung  
Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der Gesellschaft in Textform anzumelden. Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

(2) Die Gesellschaft muss allen Letztintermediären beziehungsweise Intermediären, die ihren Anspruch fristgemäß geltend gemacht haben (Beteiligte), einen Kostenersatz in gleicher Höhe anbieten. Die Gesamtsumme aller Ansprüche der Beteiligten beträgt höchstens 10 000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11. Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich entsprechend.

(3) Die Gesellschaft ist von allen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten befreit.

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Zitiervorschlag: § 7 IntermErsAufwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntermErsAufwV/7

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