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# § 6 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung  
Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.

(2) Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.

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Zitiervorschlag: § 6 IntermErsAufwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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