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# § 5 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung  
Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Aktiengesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft, außer bezogen auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

- 1. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

- 2. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden Nachweis von der Gesellschaft 8 Euro verlangen.

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Zitiervorschlag: § 5 IntermErsAufwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntermErsAufwV/5

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