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# § 2 IntermErsAufwV — Allgemeine Vorschriften

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung  
Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur verlangen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Es besteht kein Erstattungsanspruch für ungeeignete Daten. Sind Daten nicht notwendig im Sinne des § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet oder der Intermediär davon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(2) Über die in dieser Verordnung festgelegten Kostenerstattungen hinaus kann Ersatz von Aufwendungen für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 IntermErsAufwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntermErsAufwV/2

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