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§ 11 IntermErsAufwV — Ersatz der Umsatzsteuer

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.05.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.