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# § 7 IntVerstV (Brandenburg) — Verfahren

Internetversteigerungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail erneut informiert. Das Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Kalendertage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld und die anfallenden Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zuschlags, der Ablieferung und des Mindestgebots die §§ 817 und 817a der Zivilprozessordnung.

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Zitiervorschlag: § 7 IntVerstV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntVerstV/7

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