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# § 13 IntTestV — Archivierung

Integrationskurstestverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsunterlagen werden, nach Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden ist, ein Jahr lang aufbewahrt.

(2) Das Prüfungsergebnis, insbesondere das Gesamtergebnis, die Teilergebnisse, die jeweils erreichte Punktzahl und Kompetenzstufe, sowie das Prüfungsdatum, die Kennziffer der Prüfungsstelle, die Personenkennziffer und das Geburtsdatum des Prüflings werden fünf Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden ist, gelöscht.

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Zitiervorschlag: § 13 IntTestV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntTestV/13

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