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Art 2 IntSchVermÜbkG

Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.