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# Art 3 IntRaumsÜbkG

Raumstations-Übereinkommen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn

- 1. der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder

- 2. die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder

- 3. sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.

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Zitiervorschlag: Art 3 IntRaumsÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntRaums%C3%9CbkG/3

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