Art II § 17 IntPatÜbkG — Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Stand: 04.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.