Art II § 13 IntPatÜbkG — Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten

Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ersuchen der Gerichte um Erstattung technischer Gutachten nach Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens werden in unmittelbarem Verkehr an das Europäische Patentamt übersandt.