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# § 1 IntMilPVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal der internationalen militärischen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die bei internationalen militärischen Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung des Befehlshabers, des Chefs des Stabes oder ihrer Stellvertreter bekleiden, werden die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a und b des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen, Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997, 2009) aufgeführten Vorrechte und Befreiungen gewährt.

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Zitiervorschlag: § 1 IntMilPVorRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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