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# § 8 IntGüRVG — Entscheidung

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/1103 oder die Verordnung (EU) 2016/1104 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

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Zitiervorschlag: § 8 IntGüRVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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