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# § 20 IntGüRVG — Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 12 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ein Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.

(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn

- 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,

- 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder

- 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.

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Zitiervorschlag: § 20 IntGüRVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/20

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