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# Art 1 IntForstFZAbkV

Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ansiedlung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung eines Sitzes in Bonn wird zugestimmt.

(2) Das in Jakarta am 21. April 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 1 IntForstFZAbkV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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