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§ 54 IntFamRVG — Übersetzungen

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.