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§ 25 IntFamRVG — Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.