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§ 2 IntFamRVG — Begriffsbestimmungen

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 06.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.