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# § 11 IntFamRVG — Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz  
Stand: 06.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

- 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder

- 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

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Zitiervorschlag: § 11 IntFamRVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/11

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