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§ 11 IntFamRVG — Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

1.
sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht.