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§ 38 IntErbRVG — Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen. Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.