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§ 3 IntAtomOrgVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß ihrem Artikel XII § 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2)